Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Gefährdung von Moorpflanzen und ihrem Schutz nach Bundesartenschutzverordnung bzw. nach den Anhängen der FFH-Richtlinie (Natura 2000). Denn die Mehrzahl global, europa-, oder bundesweit akut gefährdeter Arten ist in den Rechtsverordnungen nicht enthalten.
Dies hat insbesondere bei der Prüfung der Verträglichkeit von Eingriffen im Sinne der §§ 18 und 34 BNatSchG rechtliche Konsequenzen.
Durch Bundesrecht geschützte Pflanzenarten
Rechtskräftig geschützt sind nur folgende in § 10 Bundesnaturschutz-gesetz i. d. F. vom 24.06.2004 und in den Landesgesetzten definierten Arten:
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7. Arten von gemeinschaftlichem Interesse
die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
8. prioritäre Arten
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
10. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 aufgeführt sind
11. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 aufgeführt sind.
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Im Klartext heißt dies bei Eingriffen im Sinne der §§ 18 und 34, dass nur die Arten gesetzlich geschützt sind, die in den Anhängen der FFH-Richtlinie oder in den Anhängen der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannt sind. Konkrete Auswirkungen auf den Abwägungsprozess im Rahmen der Eingriffsregelung hat der Status "streng geschützte Art".
Allerdings werden durch den Schutz von Biotopen nach §30 BNatSchG und nach den entsprechenden Landesgesetzen sowie durch die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen weitere Arten indirekt geschützt.
Per FFH-Richtlinie (Natura 2000) geschützte Moorpflanzen
Von den Moorpflanzen im engeren Sinn fallen unter den Schutz von Natura 2000 gemäß den Anhängen II oder IV der FFH-Richtlinie nur Liparis loeselii, Spiranthes aestivalis und Hamatocaulis vernicosus. Hinzu kommen die beiden bundesweit verschollenen Arten Saxifraga hirculus und Meesia longiseta (Moos).
Von den Arten mit Nebenbeständen in mineralstoffreichen Mooren sind Apium repens und inzwischen Gladiolus palustris in Anhang IV genannt.
Als prioritäre Art im Sinne von Natura 2000 ist nach FFH-Richtlinie keine der in der BRD heimischen Moorarten geschützt.
Nach Bundesartenschutzverordnung geschützte Moorpflanzen
Von den Moorpflanzen mit Hauptverbreitung in Mooren sind nach Bundesartenschutzverordnung streng geschützt: Armeria maritima ssp. purpurea und Juncus stygius. Von den Arten, die auf Moore übergreifen, fallen Utricularia bremii und Pedicularis sceptrum-carolinum unter strengen Schutz der Bundesartenschutzverordnung.
Besonderen Schutz genießen in der BRD und europaweit ungefährdete Arten wie z.B. Primula elatior.
>> Zur Datenbankabfrage der nach BArtSchV geschützten Moorpflanzen